Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Juli 2009
§ 20

§ 20 – Steuerbefreiungen

(1) Kaffee ist von der Steuer befreit, wenn er unter Steueraufsicht vernichtet wird, normal normal als Probe zu betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen oder zu Zwecken der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird, normal normal bei der Erprobung von Maschinen zum Herstellen von Kaffee anfällt und nicht zum Verbrauch an Dritte abgegeben wird, normal normal von Rohkaffeehändlern probeweise hergestellt wird, um Qualität und Eigenschaften von Rohkaffee festzustellen und zu überprüfen, normal normal in Privathaushalten zum Eigenverbrauch hergestellt wird, normal normal für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen auch außerhalb des Steuerlagers verwendet wird. normal normal normal arabic (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Steuerverfahren zu regeln und dabei zur Vereinfachung des Steuerverfahrens anzuordnen, dass Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren, die der Hersteller in andere Mitgliedstaaten liefert oder die er ausführt, steuerfrei bezogen werden kann und bei unterbliebener oder nicht fristgerechter Lieferung oder Ausfuhr in der Person des Herstellers die Steuer entsteht, sowie das zur Sicherung des Steueraufkommens notwendige Verfahren zu regeln.

Kurz erklärt

  • Kaffee ist steuerfrei, wenn er unter bestimmten Bedingungen vernichtet oder für betriebliche Prüfungen verwendet wird.
  • Steuerbefreiung gilt auch für Kaffee, der zur Qualitätsermittlung von Rohkaffee hergestellt wird.
  • Kaffee, der in Privathaushalten zum Eigenverbrauch produziert wird, ist ebenfalls steuerfrei.
  • Das Bundesministerium der Finanzen kann das Steuerverfahren für Kaffee durch Verordnung vereinfachen.
  • Hersteller können Kaffee steuerfrei beziehen, wenn er für den Export oder die Lieferung in andere EU-Staaten bestimmt ist.